1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens damit, dass aufgrund der Beurteilung des RAD davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin, die ohne Gesundheitsschaden zu 50 % er- werbs- und zu 50 % im Haushalt tätig wäre, in der angestammten Tätigkeit aus orthopädischer Sicht seit 20. April 2020 und aus ophthalmologischer Sicht seit 27. Mai 2020 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Vernehmlassungsbeilage [VB] 76 S. 1 f.). Bezüglich des Haushaltsbereichs ging die -3-