__ – keine weiteren Abklärungen vorgenommen hat, hat sie den Untersuchungsgrundsatz (vgl. E. 3.1.) verletzt. Der anspruchsrelevante Sachverhalt erscheint damit als nicht rechtsgenüglich erstellt, weshalb die Angelegenheit – antragsgemäss (vgl. Rechtsbegehren 1) – zur Vornahme von weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin über das Leistungsbegehren neu zu verfügen.