4.4. Zusammenfassend erweist sich das Gutachten der Estimed AG vom 8. November 2022 aufgrund der vorstehenden Ausführungen als unvollständig und nicht schlüssig, weshalb zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht darauf abgestellt werden kann. Indem die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt diesbezüglich nicht weiter abgeklärt hat und insbesondere in neurologischer Sicht – trotz Aufforderung durch Dr. med. J._____ – keine weiteren Abklärungen vorgenommen hat, hat sie den Untersuchungsgrundsatz (vgl. E. 3.1.) verletzt.