115.6 S. 26]; "aufgrund der aktuellen noch unklaren Fatigue-Symp- tomatik" [VB 115.6 S. 27]). Das Fatigue-Syndrom sei aktuell nicht vollständig abgeklärt, weshalb eine erneute ausgeprägte schlafmedizinische Abklärung mit Sicherung oder Falsifizierung der Narkolepsie mit dann entsprechender konsequenter Therapie notwendig sei (VB 115.6 S. 28). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeiten würde nur gelten, bis weitere Untersuchungsergebnisse vorlägen, zunächst für ein Jahr (VB 115.6 S. 26, 28). Die Beschwerdegegnerin hat es jedoch trotz dieser Hinweise unterlassen, weitere Abklärungen durchzuführen.