4.3.2. Während Dr. med. J._____ der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als "Sachbearbeiterin" eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestierte, hielt er fest, in einer angepassten Tätigkeit – ebenfalls als Sachbearbeiterin – bestehe lediglich eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit. Weshalb eine unterschiedliche Leistungseinschränkung besteht und was genau der Unterschied der beiden Tätigkeiten ist, geht aus dem Teilgutachten nicht hervor. Zudem wies Dr. med. J._____ wiederholt darauf hin, dass eine unklare Situation vorliege ("Insgesamt bleiben hier viele Fragen offen" [VB 115.6 S. 24]; "Die Quantifizierung des [Fatigue-Syndroms] ist schwierig" [VB 115.6 S. 26];