Aufgrund des Fatigue-Syndroms, dessen Quantifizierung jedoch schwierig sei, erscheine eine 50%ige Einschränkung der Leistung vertretbar, weshalb in der bisherigen Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (VB 115.6 S. 26). Optimal angepasst wäre eine Tätigkeit mit wechselnder Intensität, die die Beschwerdeführerin immer wieder fordere, aber nicht überfordere und andererseits auch nicht zu monoton sei oder zu langweilig. Grundsätzlich erscheine somit die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin in spezieller Umgebung durchaus als angepasst. In einer angepassten Tätigkeit sei eine maximale Präsenz von 8.5 Stunden pro Tag möglich.