Dr. med. J._____, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte im neurologischen Teilgutachten ein chronisches Fatigue-Syndrom, subjektiv wahrgenommen, unsicherer Genese, wobei die Ätiologie im Rahmen der gutachterlichen Beurteilung neurologisch nicht habe geklärt werden können. Möglich bleibe sicherlich eine Narkolepsie (VB 115.6 S. 22 f.). Die letzte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Sachbearbeiterin sei 8.5 Stunden am Tag möglich. Aufgrund des Fatigue-Syndroms, dessen Quantifizierung jedoch schwierig sei, erscheine eine 50%ige Einschränkung der Leistung vertretbar, weshalb in der bisherigen Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (VB 115.6 S. 26).