Des Weiteren werde festgehalten, die attestierten Arbeitsunfähigkeiten gelten lediglich bis weitere Untersuchungsergebnisse vorlägen, also zunächst für ein Jahr, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht hätte auf das Gutachten abstellen dürfen (Beschwerde S. 6 f.). Zudem wies die Beschwerdeführerin auf Widersprüche hin und reichte mit der Beschwerde eine Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. med I._____, -7- Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, ein, welcher das Teilgutachten kritisierte (Beschwerde S. 8 f.; Beschwerdebeilage [BB] 3).