4.2.2. Während im dermatologischen Teilgutachten das EDS als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten wurde, wurde dieses in der Konsensbeurteilung nicht erwähnt. In Bezug auf die Herleitung und Begründung der in der Konsensbeurteilung gestellten Diagnosen wurde lediglich festgehalten, die Diagnosen seien in den entsprechenden Teilgutachten ausführlich hergeleitet worden, weshalb sie nicht erneut begründet würden (VB 115.1 S. 10). Weshalb der Begründung des rheumatologischen Teilgutachtens gefolgt wurde und nicht derjenigen des dermatologischen Teilgutachtens wird jedoch nicht ausgeführt.