Dr. med. C._____, Facharzt für Dermatologie und Venerologie, hielt im dermatologischen Teilgutachten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unter anderem ein hypermobiles EDS (ICD Q79.6) fest, welches sich aus den anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin sowie den klinischen Befunden und der Heredität der Erkrankung herleite, wobei Symptome aus sämtlichen drei diagnostischen Kriterien vorlägen (VB 115.5 S. 18 f.). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt er fest, fachspezifisch bestehe keine Einschränkung der Arbeitszeit. Arbeiten, welche die Haut mechanisch stark belasteten, sollten jedoch vermieden werden.