2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Gutachten vom 8. November 2022 sei widersprüchlich und nicht stichhaltig, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Es habe zudem nur zwölf Monate Gültigkeit. Der medizinischen Problematik müsse gesamthaft auf den Grund gegangen werden und die effektiv daraus fliessenden Konsequenzen für die Arbeitsfähigkeit evaluiert werden (Beschwerde S. 3 f.). Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin die Berechnung des Invaliditätsgrades durch die Beschwerdegegnerin (Beschwerde S. 6 ff.). -5-