Optimal sei eine Tätigkeit mit wechselnder Intensität, die die Beschwerdeführerin immer wieder fordere, aber nicht überfordere und andererseits auch nicht zu monoton oder zu langweilig sei. Die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin in spezieller Umgebung sei durchaus angepasst (VB 115.6 S. 27). Retrospektiv sei eine abschliessende Überprüfung der erhobenen Befunde, gestellten Diagnosen und Arbeitsfähigkeitsbemessungen nicht möglich; die in der Vergangenheit ausgewiesenen Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit erschienen jedoch grundsätzlich plausibel (VB 115.1 S. 14). -4-