Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachter unter anderem eine "Aktenanamnetisch idiopathische Hypersomnie (ICD-10 G47.1)" sowie "Chronische Gelenks- und Muskelschmerzen (ICD- 10 M79.19)" (VB 115.1 S. 11). Insgesamt bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Elektroinstallateurin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, in einer Verweistätigkeit hingegen eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei auf das neurologische Teilgutachten verwiesen wird (VB 115.1 S. 14). Optimal sei eine Tätigkeit mit wechselnder Intensität, die die Beschwerdeführerin immer wieder fordere, aber nicht überfordere und andererseits auch nicht zu monoton oder zu langweilig sei.