2. Die Beschwerdegegnerin sei zudem zu verpflichten, der Beschwerdeführerin vom 1. März 2023 bis mindestens zum 28. Februar 2023 eine volle Invalidenrente zu gewähren. 3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine volle Invalidenrente zu gewähren. -3- 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: