VB 219 S. 26 ff.) und Dokumente der Spitex aus dem Jahre 2014 (VB 207 S. 1 ff.) vor. Im Übrigen befinden sich in den Vernehmlassungsbeilagen nur medizinische Unterlagen aus früheren Verfahren (vgl. VB 1-199), welche aus den Jahren 2010 bis 2019 stammen und damit für die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nicht massgebend sind.