4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Prüfung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung primär auf den Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 9. November 2022 (vgl. E. 3 vorstehend; VB 219 S. 16 ff.) (und die im Ergebnis gleichlautende ergänzende Stellungnahme der Abklärungsperson vom 30. Januar 2023 [VB 219 S. 22 f.]), dessen Ergebnis die Beschwerdeführerin bestreitet. Damit einem Abklärungsbericht Beweiswert zukommt, muss er insbesondere auf vollständigen und aktuellen medizinischen Grundlagen basieren, denn erst sie erlauben die umfassende Beurteilung der Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeit (vgl. E. 2.2.2 und 2.2.3).