Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin die medizinische sowie persönliche Situation der Beschwerdeführerin ab und führte in diesem Zusammenhang am 7. November 2022 eine Abklärung an Ort und Stelle durch, bevor sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 29. Dezember 2022 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte. Daran hielt sie – unter Berücksichtigung der Stellungnahme zum Einwandschreiben vom 30. Januar 2023 – am 17. Februar 2023 verfügungsweise fest. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 20. März 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Die Verfügung vom 17. Februar 2023 sei aufzuheben.