5. 5.1. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Rügen des Beschwerdeführers. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2023 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.