4.3. Damit fehlte es im Verfügungszeitpunkt an einer umfassenden fachärztlichen Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Ar- beits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die Sache ist somit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200), ergänzende medizinische Abklärungen vornehme und den Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers umfassend abkläre. Nach entsprechenden Abklärungen ist über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente neu zu entscheiden.