Auch eine versicherungsinterne medizinische Würdigung der neuen Vorkommnisse konnte entsprechend nicht vorgenommen werden (vgl. E. 2.2. hiervor). Dabei ist ungewiss, ob die im Rahmen der Untersuchung vom 8. Februar 2023 gestellten Befunde sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers – sei dies vorübergehend oder langfristig – auswirken könnten. Dies erst Recht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich aufgrund der festgestellten Lungenembolien weitere Untersuchungen aufdrängen und auch betreffend den neu aufgetretenen T-Ne- gativierungen weitere Abklärungen empfohlen wurden (s. E. 4.2.1. hiervor).