eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Der Bericht vom 9. Februar 2023 betrifft ein vor dem Verfügungszeitpunkt vom 14. Februar 2023 eingetroffenes Ereignis (vom 8. Februar 2023), welches es folglich zu berücksichtigen gilt. Der Bericht lag der Beschwerdegegnerin im Verfügungszeitpunkt vom 14. Februar 2023 – mit Blick auf die Akten – jedoch nicht vor, weshalb das Ereignis vom 8. Februar 2023 darin unberücksichtigt geblieben ist. Auch eine versicherungsinterne medizinische Würdigung der neuen Vorkommnisse konnte entsprechend nicht vorgenommen werden (vgl. E. 2.2. hiervor).