4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, der RAD habe weder die komplexen Beschwerdeproblematiken berücksichtigt, noch erkannt, dass zumindest die weiteren medizinischen Abklärungen hätten abgewartet werden müssen. Die RAD-Beurteilungen seien daher weder umfassend noch schlüssig. Insofern bestünden gewichtige Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung, weshalb weitere Abklärungen zu tätigen seien (Beschwerde, Ziff. 11).