Dies bestätige die bisher erhobenen Befunde. Es ergebe sich keine Änderung gegenüber der letzten RAD-Beurteilung, wo aufgrund der mittelschwer eingeschränkten Leistungsfähigkeit die zuletzt ausgeübte körperlich schwere Tätigkeit als nicht mehr zumutbar angesehen worden sei, während eine angepasste, körperlich leichte Tätigkeit mit einer leichten Leistungseinschränkung als zumutbar erachtet worden sei (VB 45 S. 3; vgl. E. 3.2.1. hiervor).