Nach Rückfrage bei ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Trotz Einwänden durch den Beschwerdeführer und der Einreichung neuer medizinischer Berichte bestätigte die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit dem RAD mit Verfügung vom 14. Februar 2023 ihren Vorbescheid und wies das Rentenbegehren ab. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 17. März 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: