29 Abs. 1 IVG) abkläre. Nach entsprechenden Abklärungen ist über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente neu zu entscheiden. Angesichts dieses Verfahrensausgangs erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers (insb. Beschwerde, Ziff. 26). 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 23. Februar 2023 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.