3.3.2. Während Dr. med. D._____ allfällige Auswirkungen der Nephropathie auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gänzlich unerwähnt liess (vgl. E. 2.1. hiervor), verneinte Dr. med. E._____ solche in seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2023 einzig mit der Begründung, dass keine entsprechenden, dadurch hervorgerufenen Einschränkungen körperlicher Art dokumentiert seien (E. 2.2. hiervor). Diese Feststellung von Dr. med. E._____, es fehle an dokumentierten durch die Nephropathie des Beschwerdeführers hervorgerufenen Einschränkungen, ist durch den Bericht von Dr. med. G._____ vom 14. März 2023 offensichtlich überholt.