Nach geltender Rechtsprechung stellt das Gericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des strittigen Entscheids (hier der angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2023) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Der Bericht vom 14. März 2023 wurde zwar erst nach dem Verfügungszeitpunkt vom 23. Februar 2023 erlassen, betrifft aber (auch) den medizinischen Sachverhalt davor ("in letzter Zeit", "in den letzten Monaten") und ist daher vorliegend zu berücksichtigen.