3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend festgestellt worden. Namentlich habe der RAD nicht abgeklärt, ob die Nierenbeschwerden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten, sondern lediglich festgehalten, dass solche nicht dokumentiert seien. Mit Blick auf den beigelegten Bericht der behandelnden Nierenspezialistin vom 14. März 2023 (Beschwerdebeilage [BB] 3) handle es sich derweil klar um eine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Beschwerde, Ziff. 24 f.). -5-