2.2. Nachdem der Beschwerdeführer im Einwandverfahren unter anderem gerügt hat, dass sich die Beurteilung von Dr. med. D._____ lediglich auf die Vorfussamputation bezogen und folglich auf eine offensichtlich unvollständige Diagnose gestützt habe (VB 76 S. 1; vgl. S. 3 für die umfängliche Diagnoseliste), bat die Beschwerdegegnerin um neuerliche Stellungnahme des RAD, im Rahmen welcher sämtliche Leiden des Beschwerdeführers zu berücksichtigen seien (VB 78).