Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Nach Einwänden des Beschwerdeführers und Rücksprache mit dem RAD bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Februar 2023 ihren Vorbescheid und verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 17. März 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: "1. Die Verfügung vom 23. Februar 2023 sei aufzuheben und es sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zum erneuten Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.