Nach erneuten Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin und Kostengutsprache für ein angepasstes orthopädisches Schuhwerk, wurde die berufliche Eingliederung des Beschwerdeführers versucht. Ende September 2022 wurde festgestellt, dass mit einer Erhöhung des Arbeitspensums über die momentane 40%-Beschäftigung (ausgehend von einem 80%-Pensum) nicht zu rechnen sei, weshalb die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt im Rahmen der Rentenprüfung durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) versicherungsmedizinisch beurteilen liess. Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht.