5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens mit bloss marginalem Obsiegen (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden die Verfügungen vom 12. Dezember 2022 und 23. Januar 2023 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juni bis am 30. November 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Dezember 2020 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. -9-