5. 5.1. Nach dem Dargelegten sind die Beschwerden teilweise gutzuheissen und die angefochtenen Verfügungen vom 12. Dezember 2022 und 23. Januar 2023 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juni bis am 30. November 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Dezember 2020 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.