In einer Gesamtbetrachtung aller lohnerhöhenden, lohnmindernden und lohnneutralen Faktoren erscheint somit ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 % (oder höher), wie vom Beschwerdeführer beantragt, als nicht gerechtfertigt. Ob jedoch vorliegend ein Abzug von 5 %, wie er von der Beschwerdegegnerin gewährt wurde, oder gar kein Abzug angemessen ist, spielt für das Ergebnis (vgl. E. 4.2.4. nachfolgend) keine Rolle, weswegen dies offengelassen werden kann. -8-