Ein Hinknien und ein in die tiefe Hocke-Gehen sind nicht leistbar (VB 213 S. 137). Den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers wurde damit bereits bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung und der Definition des Zumutbarkeitsprofils Rechnung getragen, womit diese nicht noch zu einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug führen können. Praxisgemäss ist sodann der Umstand allein, dass nur noch leichte Arbeiten zumutbar sind, kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug.