4.2.2. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, ist für die Berechnung des Invalideneinkommens auf die am 23. August 2022 veröffentlichten Tabellen LSE 2020 abzustellen, da rechtsprechungsgemäss jeweils die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen zu verwenden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2). Somit ist unter Berücksichtigung der 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit (vor der Vornahme eines Tabellenlohnabzuges) von einem Invalideneinkommen von Fr. 32'907.60 auszugehen (Fr. 5'261.00 [BfS, LSE 2020, Monatlicher Bruttolohn {Zentral-