rechtfertige sich ein Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 10 % (vgl. Beschwerde vom 12. Januar 2023 S. 3 f.). Zudem sei zur Berechnung des Invalideneinkommens fälschlicherweise auf die LSE 2018 anstatt auf die LSE 2020 abgestellt worden (vgl. Beschwerde vom 12. Januar 2023 S. 4).