Hinsichtlich der Berechnung des Invaliditätsgrades bei 50%iger Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit ist zwischen den Parteien ausschliesslich die korrekte Berechnung des Invalideneinkommens umstritten (vgl. Beschwerde vom 12. Januar 2023 S. 3). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, da ihm nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar seien, selbst bei diesen noch Einschränkungen bestehen würden und er nur noch ein Arbeitspensum von 50 % leisten könne, -6-