Entgegen der Beschwerdegegnerin war der Beschwerdeführer jedoch ausweislich des nach den vorangehenden Ausführungen beweiskräftigen PMEDA-Gutachtens vom 17. Januar 2022 ab September 2018 in angestammter Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sowie ab Oktober 2019 bis spätestens September 2020 sowohl in angestammter wie auch in angepasster Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. Ab September 2020 war der Beschwerdeführer sodann in angepasster Tätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig (VB 213 S. 8, 138, 166 f.). Daher begann das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) bereits im September 2018 zu laufen.