4. 4.1. In den angefochtenen Verfügungen vom 12. Dezember 2022 (eingereicht mit E-Mail-Nachricht vom 9. August 2023) und 23. Januar 2023 (VB 236) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) im Oktober 2019 zu laufen begonnen habe und im Oktober 2020 abgelaufen sei. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei, habe er bei einem Invaliditätsgrad von 57 % ab dem 1. Oktober 2020 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.