Das depressive Syndrom bedinge zum Begutachtungszeitpunkt aufgrund der assoziierten affektiven und vegetativen Störungen eine reduzierte Belastbarkeit. Die orthopädischen Gesundheitsstörungen würden eine dauerhafte qualitative Minderung der Arbeitsfähigkeit bedingen, sodass nur noch körperlich überwiegend leichte Arbeiten in Betracht kommen würden. In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit September 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, dies auch in angepasster Tätigkeit von Oktober 2019 bis spätestens September 2020. Ab September 2020 habe wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestanden (VB 213 S. 8, 138, 166 f.).