S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. -4- 3. 3.1. In den angefochtenen Verfügungen vom 12. Dezember 2022 (eingereicht mit E-Mail-Nachricht vom 9. August 2023) und 23. Januar 2023 (VB 236) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das internistisch-neurologisch-orthopädisch-psychiatrische PMEDA-Gutachten vom 17. Januar 2022. Darin wurden interdisziplinär die nachfolgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (VB 213 S. 7):