2.5. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. Februar 2023 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist die Höhe der dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Dezember 2022 (eingereicht mit E-Mail-Nachricht vom 9. August 2023) sowie mit Verfügung vom 23. Januar 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 236) zugesprochenen Rente.