2.2. Gegen die Verfügung vom 23. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Januar 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung vom 23. Januar 2023 abzuändern, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2020 eine Dreiviertelsrente zu leisten. 2. Es sei dieses Beschwerdeverfahren mit dem bereits hängigen Verfahren zwischen den gleichen Parteien und dem gleichen Sachverhalt mit -3-