Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.15, VBE.2023.36 / lf / sc Art. 87 Urteil vom 21. August 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Merkofer Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Nicolai Fullin, Advokat, indemnis Rechtsanwälte, Spalenberg 20, Postfach, 4001 Basel Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügungen vom 12. Dezember 2022 und 23. Januar 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1961 geborene Beschwerdeführer meldete sich – nachdem ihm von der Beschwerdegegnerin in der Vergangenheit berufliche Massnahmen zu- gesprochen worden waren und sein Rentenbegehren mit Verfügung vom 28. Februar 2012 abgewiesen worden war – am 5. Dezember 2019 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integra- tion/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Be- schwerdegegnerin tätigte daraufhin erwerbliche und medizinische Abklä- rungen, leistete Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining und liess den Beschwerdeführer auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Diens- tes (RAD) begutachten (Gutachten der PMEDA AG, Zürich [PMEDA], vom 17. Januar 2022). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. De- zember 2022 ab dem 1. Oktober 2020 eine halbe Invalidenrente zu; dies unter gleichzeitiger masslicher Festsetzung der Rentenbetreffnisse ab dem 1. Dezember 2022 und Ankündigung des Erlasses einer weiteren Verfü- gung betreffend die rückwirkend zugesprochenen Rentenleistungen (ein- gereicht mit E-Mail-Nachricht vom 9. August 2023). Die entsprechende Ver- fügung erging in der Folge am 23. Januar 2023. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2022 erhob der Beschwerdefüh- rer mit Eingabe vom 12. Januar 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember 2022 abzuändern, und es sei diese zu verpflichten, dem Beschwerde- führer mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2022 eine Dreiviertelsrente zu leisten. 2. Unter o/e-Kostenfolge." Das Verfahren wurde am Versicherungsgericht unter der Verfahrensnum- mer VBE.2023.15 erfasst. 2.2. Gegen die Verfügung vom 23. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Januar 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte fol- gende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung vom 23. Januar 2023 abzuändern, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wir- kung ab dem 1. Oktober 2020 eine Dreiviertelsrente zu leisten. 2. Es sei dieses Beschwerdeverfahren mit dem bereits hängigen Verfah- ren zwischen den gleichen Parteien und dem gleichen Sachverhalt mit -3- der Verfahrens-Nr. VBE.2023.15 zu vereinigen. Es sei auf einen zu- sätzlichen Kostenvorschuss für die vorliegende Beschwerde zu ver- zichten. 3. Unter o/e-Kostenfolge." Das Verfahren wurde am Versicherungsgericht unter der Verfahrensnum- mer VBE.2023.36 erfasst. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. Februar 2023 wurden die bei- den Verfahren VBE.2023.15 und VBE.2023.36 vereinigt. 2.4. Mit Vernehmlassung vom 24. Februar 2023 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerden. 2.5. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. Februar 2023 wurde die be- rufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigela- den und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist die Höhe der dem Beschwerdeführer mit Verfü- gung vom 12. Dezember 2022 (eingereicht mit E-Mail-Nachricht vom 9. Au- gust 2023) sowie mit Verfügung vom 23. Januar 2023 (Vernehmlassungs- beilage [VB] 236) zugesprochenen Rente. 2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderun- gen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprü- che des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind da- her nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestim- mungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungs- weise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. -4- 3. 3.1. In den angefochtenen Verfügungen vom 12. Dezember 2022 (eingereicht mit E-Mail-Nachricht vom 9. August 2023) und 23. Januar 2023 (VB 236) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesent- lichen auf das internistisch-neurologisch-orthopädisch-psychiatrische PMEDA-Gutachten vom 17. Januar 2022. Darin wurden interdisziplinär die nachfolgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (VB 213 S. 7): "Sulcus-ulnaris-Syndrom rechtsbetont mit sensiblen Störungsbefunden, ICD-10: G56.2 Fortgeschrittene, kontrakte Pangonarthrose rechts Gonarthrose links Leichtgradiges Hüftgelenkimpingementsyndrom rechts Status nach offenchirurgischer und arthroskopischer Mehrfachoperation des rechten Kniegelenks wegen Kapselbandschadenverletzungsfolgen (10/1989-9/2018) Status nach offenchirurgischer und arthroskopischer Kniegelenksopera- tion links wegen Kapselbandschaden (8/1997) Leichtgradiges Impingement-Syndrom rechtes Schultergelenk Status nach 2-maliger arthroskopischer Schultergelenksoperation rechts wegen Impingement-Syndrom (2005,2006) Initiale Daumensattelgelenkarthrose rechts Status nach Operation einer ulnaren Seitenbandläsion am rechten Dau- mengrundgelenk (7/4/2004) Mittelgradige depressive Episode bei rezidivierender depressiver Stö- rung" Das depressive Syndrom bedinge zum Begutachtungszeitpunkt aufgrund der assoziierten affektiven und vegetativen Störungen eine reduzierte Be- lastbarkeit. Die orthopädischen Gesundheitsstörungen würden eine dauer- hafte qualitative Minderung der Arbeitsfähigkeit bedingen, sodass nur noch körperlich überwiegend leichte Arbeiten in Betracht kommen würden. In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit September 2018 eine vollständige Ar- beitsunfähigkeit, dies auch in angepasster Tätigkeit von Oktober 2019 bis spätestens September 2020. Ab September 2020 habe wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestanden (VB 213 S. 8, 138, 166 f.). 3.2. Das PMEDA-Gutachten vom 17. Januar 2022 (VB 213) wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medi- zinische Stellungnahme gerecht (zum Beweiswert von Gutachten: BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a f. S. 352 f.). Dass die Be- schwerdegegnerin auf das PMEDA-Gutachten vom 17. Januar 2022 (VB 213) abstellte, wurde vom Beschwerdeführer zudem – ausweislich der -5- Akten zu Recht– nicht beanstandet (vgl. Beschwerde vom 12. Januar 2023 S. 3), womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. 4. 4.1. In den angefochtenen Verfügungen vom 12. Dezember 2022 (eingereicht mit E-Mail-Nachricht vom 9. August 2023) und 23. Januar 2023 (VB 236) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) im Oktober 2019 zu laufen begonnen habe und im Oktober 2020 abgelaufen sei. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in ei- ner angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei, habe er bei einem Invaliditätsgrad von 57 % ab dem 1. Oktober 2020 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Entgegen der Beschwerdegegnerin war der Beschwerdeführer jedoch aus- weislich des nach den vorangehenden Ausführungen beweiskräftigen PMEDA-Gutachtens vom 17. Januar 2022 ab September 2018 in ange- stammter Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sowie ab Oktober 2019 bis spätestens September 2020 sowohl in angestammter wie auch in ange- passter Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. Ab September 2020 war der Beschwerdeführer sodann in angepasster Tätigkeit wieder zu 50 % arbeits- fähig (VB 213 S. 8, 138, 166 f.). Daher begann das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) bereits im September 2018 zu laufen. Nachdem sich der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2019 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet hat, fällt der Zeitpunkt des frühestmögli- chen Rentenbeginns damit auf Juni 2020 (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer gemäss gutachterlicher Ein- schätzung sowohl in angestammter wie auch in angepasster Tätigkeit voll- ständig arbeitsunfähig. Damit ist ein Invalideneinkommen von Fr. 0.00 an- zunehmen, womit bei einem Einkommensvergleich ein rentenbegründen- der Invaliditätsgrad von 100 % resultiert und folglich ab Juni 2020 von ei- nem Anspruch auf eine ganze Invalidenrente auszugehen ist. 4.2. 4.2.1. Gemäss gutachterlicher Beurteilung ist sodann spätestens ab September 2020 von der Wiedererlangung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer an- gepassten Tätigkeit auszugehen (VB 213 S. 8, 138, 166 f.). Hinsichtlich der Berechnung des Invaliditätsgrades bei 50%iger Arbeitsfä- higkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit ist zwischen den Parteien ausschliesslich die korrekte Berechnung des Invalideneinkom- mens umstritten (vgl. Beschwerde vom 12. Januar 2023 S. 3). Der Be- schwerdeführer bringt diesbezüglich vor, da ihm nur noch leichte Tätigkei- ten zumutbar seien, selbst bei diesen noch Einschränkungen bestehen würden und er nur noch ein Arbeitspensum von 50 % leisten könne, -6- rechtfertige sich ein Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 10 % (vgl. Beschwerde vom 12. Januar 2023 S. 3 f.). Zudem sei zur Berechnung des Invalideneinkommens fälschlicherweise auf die LSE 2018 anstatt auf die LSE 2020 abgestellt worden (vgl. Beschwerde vom 12. Januar 2023 S. 4). 4.2.2. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, ist für die Berechnung des Invalideneinkommens auf die am 23. August 2022 veröffentlichten Tabel- len LSE 2020 abzustellen, da rechtsprechungsgemäss jeweils die im Ver- fügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen zu verwenden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2). Somit ist unter Berücksichtigung der 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit (vor der Vornahme eines Ta- bellenlohnabzuges) von einem Invalideneinkommen von Fr. 32'907.60 aus- zugehen (Fr. 5'261.00 [BfS, LSE 2020, Monatlicher Bruttolohn {Zentral- wert} nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Priva- ter Sektor, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer] x 12 x 41.7/40.0 [BfS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, 1990–2021, Total, 2020 = 41.7 h] x 50 % = Fr. 32'907.60). 4.2.3. 4.2.3.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Medi- anwerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür- zen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienst- jahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Ar- beitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnitt- lichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Ab- zugs ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invaliden- einkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohns zu begren- zen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]). 4.2.3.2. Gemäss PMEDA-Gutachten vom 17. Januar 2022 ist der Beschwerdefüh- rer in einer angepassten, leichten Tätigkeit, welche im Wechselrhythmus zwischen Stehen, Gehen und Sitzen, überwiegend aber im Sitzen durch- -7- geführt werden kann, zu 50 % arbeitsfähig (VB 213 S. 8, 137 f.). Tätigkei- ten mit hoher feinmotorischer manueller Beanspruchung sind zu vermeiden (VB 213 S. 102). Zudem bestehen Tätigkeitseinschränkungen für längere Arbeiten über Kopf oder in Vorhalte und für Arbeiten mit repetitiven Hebe- und Tragebelastungen für den Schultergürtel rechts (VB 213 S. 136). Ein Hinknien und ein in die tiefe Hocke-Gehen sind nicht leistbar (VB 213 S. 137). Den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers wurde damit bereits bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung und der Defini- tion des Zumutbarkeitsprofils Rechnung getragen, womit diese nicht noch zu einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug führen können. Praxisge- mäss ist sodann der Umstand allein, dass nur noch leichte Arbeiten zumut- bar sind, kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug. Der angewandte und unumstritten gebliebene Tabellenlohn des Kompetenzni- veaus 1 basiert bereits auf einer Vielzahl von geeigneten leichten Tätigkei- ten, womit vorliegend trotz der qualitativen Einschränkungen des Be- schwerdeführers von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_715/2022 vom 8. März 2023 E. 10.4.2.1; 8C_250/2022 vom 8. November 2022 E. 5.3.2 f.). Dass der Beschwerdeführer selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertä- tigkeiten in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (quantitativ zu 50 %), wirkt sich jedoch rechtsprechungsgemäss lohnmindernd aus (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_311/2022 vom 18. April 2023 E. 4.3.2; 8C_283/2022 vom 16. Februar 2023 E. 4.2.2 und 4.3; 9C_395/2022 vom 4. November 2022 E. 4.5.3). Das Alter des 1961 geborenen Beschwerdeführers wirkt sich dagegen, statis- tisch betrachtet, stark einkommenserhöhend aus (BfS, LSE 2020, Tabelle T9b, monatlicher Bruttolohn nach Lebensalter, beruflicher Stellung und Ge- schlecht, ohne Kaderfunktion, Männer, Median, Total und 50 – 64/65 Jahre). Der dem Beschwerdeführer noch zumutbare Beschäftigungsgrad von 50 % hat des Weiteren eine leicht lohnsenkende Wirkung (BfS, LSE 2020, Tabelle T18, Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, ohne Kaderfunktion, Männer, Total und Teilzeit [50 % - 74 %]). Schliesslich ist der Beschwerdeführer Schwei- zer (VB 119 S. 1), was statistisch gesehen eine lohnsteigernde Auswirkung hat (BfS, LSE 2020, Tabelle T12_b, monatlicher Bruttolohn, Schweizer/in- nen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht, ohne Kaderfunktion, Männer, Median, Total und Schweizer). In einer Gesamtbetrachtung aller lohnerhöhenden, lohnmindernden und lohnneutralen Faktoren erscheint somit ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 % (oder höher), wie vom Beschwerdeführer beantragt, als nicht gerechtfertigt. Ob jedoch vorliegend ein Abzug von 5 %, wie er von der Beschwerdegegnerin gewährt wurde, oder gar kein Abzug angemes- sen ist, spielt für das Ergebnis (vgl. E. 4.2.4. nachfolgend) keine Rolle, wes- wegen dies offengelassen werden kann. -8- 4.2.4. Bei Gegenüberstellung des – unbestritten gebliebenen und ausweislich der Akten korrekten – Valideneinkommens von Fr. 76'461.00 (vgl. Verfügung vom 12. Dezember 2022 S. 4 f.) und des Invalideneinkommens von Fr. 31'262.20 (Fr. 32'907.60 [vgl. E. 4.2.2. hiervor] x 0.95 [vgl. E. 4.2.3.2. hiervor] = Fr. 31'262.20) resultiert per September 2020 ein Invaliditätsgrad von 59 % ([Fr. 76'461.00 - Fr. 31'262.20] / Fr. 76'461.00 x 100 = 59.11; ge- rundet gemäss BGE 130 V 121 = 59 %). Unter Berücksichtigung der dreimonatigen Anpassungsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einem IV-Grad von 59 % per September 2020 ab 1. Dezember 2020 vom Anspruch auf eine halbe Rente auszugehen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten sind die Beschwerden teilweise gutzuheissen und die angefochtenen Verfügungen vom 12. Dezember 2022 und 23. Januar 2023 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juni bis am 30. November 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Dezember 2020 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang mit bloss marginalem Obsiegen in einem ungerügten Nebenpunkt dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_419/2018 vom 6. September 2018 E. 6.2). 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens mit bloss marginalem Obsiegen (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden die Verfügungen vom 12. Dezember 2022 und 23. Januar 2023 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juni bis am 30. November 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Dezember 2020 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. -9- 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 21. August 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Fricker