Solche wären jedoch für die Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabdingbar gewesen, zumal sie das Grundgerüst der Folgenabschätzung bilden (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298). Des Weiteren äussern sich die RAD-Ärztinnen nicht eingehend zum gegenwärtigen Grad der rezidivierenden depressiven Störung (leicht, mittel oder schwer; vgl. VB 135; 136). Diesbezüglich ist anzumerken, dass der behandelnde Psychiater im Bericht vom 22. Dezember 2021 -8-