Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist seine Anmeldung vom 29. September 2020, welche er im Übrigen ohnehin unter Hinweis auf andere Beschwerden als bei der ersten Anmeldung eingereicht hatte (vgl. VB 84), somit nicht als Beschwerde aufzufassen. Die Beschwerdegegnerin hatte folglich auch keine Pflicht zur Weiterleitung nach Art. 58 Abs. 3 ATSG. Gegen die Verfügung vom 31. August 2020 (VB 80) wurde mithin keine Beschwerde erhoben, weshalb sie rechtskräftig geworden ist. Die Beschwerdegegnerin hat die Anmeldung vom 29. September 2020 somit zu Recht als Neuanmeldung geprüft.