Ein solcher ist in der Anmeldung vom 29. September 2020 nicht ausgewiesen (VB 84). Vielmehr ging auch der Beschwerdeführer selbst von einer Anmeldung und nicht von einer Beschwerde aus, zumal er in seiner Eingabe vom 9. Dezember 2020 fragte, ob die Beschwerdegegnerin mit seiner Anmeldung auch die zusätzlichen Unterlagen erhalten habe (VB 89 S. 1). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist seine Anmeldung vom 29. September 2020, welche er im Übrigen ohnehin unter Hinweis auf andere Beschwerden als bei der ersten Anmeldung eingereicht hatte (vgl. VB 84), somit nicht als Beschwerde aufzufassen.