Fehlt es hieran, so ist gar kein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht worden (BGE 116 V 353 E. 2b S. 356 mit Hinweisen). Selbst bei Laien, an deren Eingaben keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_434/2018 vom 1. Februar 2019 E. 4.4 mit Hinweisen), ist eine Eingabe somit nur dann als Beschwerde entgegenzunehmen, wenn aus ihr ein Beschwerdewille hervorgeht. Ein solcher ist in der Anmeldung vom 29. September 2020 nicht ausgewiesen (VB 84).