Damit überhaupt von einer Beschwerde gesprochen werden kann, muss gemäss Rechtsprechung eine individualisierte Person gegenüber einem bestimmten Entscheid den klaren Anfechtungswillen schriftlich bekunden; das heisst, sie hat erkenntlich ihren Willen um Änderung der sie betreffenden Rechtslage zum Ausdruck zu bringen. Fehlt es hieran, so ist gar kein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht worden (BGE 116 V 353 E. 2b S. 356 mit Hinweisen).